Geringfügiger Lohn
Einkommensgrenze für Personen mit Einkommen aus einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit, unterhalb derer nur AHV/IV/EO-Beiträge abgerechnet werden, wenn die Person dies ausdrücklich verlangt. Ab Erreichen dieser Grenze sind die AHV/IV/EO-Beiträge auf dem gesamten Einkommen geschuldet. Bei einigen Personenkategorien sind in jedem Fall Beiträge zu entrichten.
Letzte Änderung 30.01.2020